Fragen und Antworten zum SchülerTicket Westfalen-Süd
(gültig ab 01.08.2020)

1. Welche Voraussetzungen müssen zum Bezug des SchülerTickets Westfalen-Süd erfüllt sein?
Die Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS) bietet allen Schülern der Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie deren Schulträgern ein SchülerTicket Westfalen-Süd im Fakultativ- oder Solidarmodell an. Die Ausgabe und die Abrechnung des SchülerTickets Westfalen-Süd sind zwischen dem Schulträger sowie einem VGWS-Partnerunternehmen zu vereinbaren. Grundlage bilden gesonderte Tarifbestimmungen (Anlage 8.8 der WestfalenTarif-Tarifbestimmungen). Nur Schulen oder Institutionen, an denen es Schulwegkostenträgerleistungen gibt, sind berechtigt, einen Vertrag für ein SchülerTicket Westfalen-Süd abzuschließen. Alle Schüler (Freifahrtberechtigt und Nichtfreifahrtberechtigt), die den VGWS-Partnerunternehmen für das jeweilige Schuljahr von Seiten Schulträger bzw. ZWS gemeldet werden und deren Erstwohnsitz innerhalb des Teilraums Westfalen-Süd liegt, erhalten das SchülerTicket Westfalen-Süd im Solidarmodell. Der Teilraum Westfalen-Süd des WestfalenTarifs entspricht den Gebietsgrenzen der Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe.

2. Ab wann gelten die neuen SchülerTickets Westfalen-Süd im Solidarmodell bzw. wann erhalten die Schüler/-innen die Tickets?
Das neue SchülerTicket Westfalen-Süd im Solidarmodell gilt ab dem ersten Schultag nach den Sommerferien. Die VGWS-Partnerunternehmen werden rund 44.000 SchülerTickets Westfalen-Süd an alle Schulen versenden. Sollte das SchülerTicket Westfalen-Süd nicht rechtzeitig vorliegen, dann ist die Bus- und Bahnnutzung über ein 5-tägige Kulanzregelung auch ohne SchülerTicket Westfalen-Süd möglich.

3. Für welche Strecken bzw. welches Tarifgebiet gelten die SchülerTickets Westfalen-Süd?
Das SchülerTicket Westfalen-Süd berechtigt zu beliebig häufigen Fahrten im Teilraum Westfalen-Süd mit allen Bussen und Bahnen des Nahverkehrs. Der Teilraum Westfalen-Süd entspricht den Gebieten der Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe. Das SchülerTicket Westfalen-Süd ist in der Buslinie H1 (Hübbelbummler) und in den BürgerBussen nicht gültig.

4. Gelten die SchülerTickets Westfalen-Süd auch in den Ferien?
Ja, die SchülerTickets Westfalen-Süd gelten auch in den Schulferien.

5. Zu welcher Tageszeit gelten die SchülerTickets Westfalen-Süd?
Die Tickets gelten an 365 Tagen 24 Stunden lang – also rund um die Uhr. Für die Nutzung der Nachtbuslinien N1-N6 ist die Zahlung eines Zuschlages nach den Tarifbestimmungen des WestfalenTarifs für den Teilraum Westfalen-Süd erforderlich (zur Zeit 2,00 EUR je Fahrt).

6. Da das offizielle Schuljahr immer vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres läuft, hätten die Schüler in der zweiten Sommerferienhälfte kein Schülerticket. Wie wird diese Zeit überbrückt?
Das von der VGWS ausgegebene SchülerTicket ist mit einem Gültigkeitsdatum bis zum Ende der Sommerferien versehen und wird bis zum Ende der Sommerferien als Ticket in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs im Teilraum Westfalen-Süd anerkannt.

7. Ist ein Einzug/Austausch des personengebundenen SchülerTickets bei Schulwechsel oder Adressänderung noch notwendig?
Bis zur Ausgabe des SchülerTickets als elektronisches Ticket (eTicket) ist ein Einzug oder Austausch noch notwendig. Im Schuljahr 2020/21 erfolgt die Ausgabe des SchülerTickets als Plastikfahrkarte im Scheckkartenformat mit personengebundenen Informationen, die aber noch nicht eTicket-fähig sind. Das Ticket ist bis August 2021 gültig. Ziel ist es, dass die Schüler mit Eintritt in die Schulausbildung bis zum Verlassen der Schule dasselbe Ticket benutzen. Auf dem SchülerTicket als eTicket wird dann kein Schulname mehr aufgedruckt. Ein Einzug oder Austausch des personengebundenen SchülerTicket als eTicket bei Schulwechsel oder Adressänderung für den Schüler ist dann nicht mehr notwendig. Im Hintergrund werden die Daten für den Schüler aber vom Verkehrsunternehmen gepflegt und aktuell gehalten.

8. Welche Regelungen zum SchülerTicket Westfalen-Süd gelten für Berufsschüler?
Für Vollzeit-Berufskollegschüler gelten die gleichen Regelungen wie für Schüler. Teilzeit-Berufskollegschüler können entsprechend den Tarifbestimmungen ein AzubiTicket kaufen.

9. Wird eine Gebühr für ein ErsatzTicket bei Verlust oder Beschädigung erhoben und wenn ja von wem?
Die Regelung ist in den Tarifbestimmungen des WestfalenTarifs (Anlage 8.14) enthalten. Für die Ausstellung eines ErsatzTickets (Schul-/KostenträgerTicket) bei Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Für die Ausstellung eines ErsatzTickets infolge Beschädigung, Abnutzung etc. sowie durch Diebstahl abhanden gekommener Tickets wird eine Gebühr von 8,00 Euro erhoben. Der Tatbestand des Diebstahls ist durch Bestätigung der zuständigen Polizeiinspektion oder der Schule zu belegen. Übertragbare Abo-Karten sind von einer Ersatzausstellung ausgeschlossen. Die Gebühren werden von dem Verkehrsunternehmen erhoben, welches das ErsatzTicket ausstellt. Das ErsatzTicket wird ebenfalls durch dasjenige Verkehrsunternehmen ausgegeben, welches das OriginalTicket ausgegeben hat.

In der Regel erhalten Sie ein zu ersetzendes oder neues SchülerTicket

  • durch die VWS, wenn Sie eine Schule in Attendorn, Bad Berleburg, Bad Laasphe, Burbach, Drolshagen, Erndtebrück, Finnentrop, Freudenberg, Hilchenbach, Kirchhundem, Kreuztal, Lennestadt, Netphen, Neunkirchen, Olpe, Siegen, Wenden oder Wilnsdorf besuchen.

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